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§ 29 ViehVerkV 2007 – Anzeige von Bestandsveränderungen

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, 2. bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer, b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, c) des Abgangsdatums.

Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, 3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, 5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,

anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein …

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