§ 3 VRG – Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen
(1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwendungen für 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld, 2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung eines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müßte.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht überschreitet. § 112 Abs. 2, 4, 5 Nr. 3 und Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Empfängern von …