§ 4 VSBG – Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken 1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, 2. auf bestimmte Vertragstypen, 3. auf bestimmte Unternehmer oder 4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet.
(2) Hat die Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme von 1. Streitigkeiten aus Verträgen über a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, b) Gesundheitsdienstleistungen, c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen, 2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
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