§ 16 VTMBAProVTFPrV – Prüfungsbereich „Personalführung“
(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen, 2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, 3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und 4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.
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