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§ 22 VTMBAProVTFPrV – Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2. die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich Reflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2.

Aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe und der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent und 2. die Bewertung der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs mit 40 Prozent.

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