§ 23 VTMBAProVTFPrV – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“, 2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“: a) in der Situationsaufgabe und b) in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs, 3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“, 2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sowie 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die …
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