§ 17 VwGO
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe, 2. Richter kraft Auftrags und 3. Richter auf Zeit.
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe, 2. Richter kraft Auftrags und 3. Richter auf Zeit.