§ 24 WaffG 2002 – Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe, 2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1, 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers, 4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf 1. Schusswaffen, a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie 2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).