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§ 5 WaffRG – Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass 1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, 2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird, 3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis a) erteilt, b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von - aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder - bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, 4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt: a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes, 5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch a) Rücknahme, b) Widerruf, c) Zeitablauf, d) Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens, e) anderweitige Aufhebung oder f) auf andere Weise, 6. …

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