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§ 6 WaffRG – Grunddaten des Waffenregisters

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert: 1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5, 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person): a) Nachname, b) frühere Namen, c) Geburtsname, d) Vornamen, e) Doktorgrad, f) Geburtsdatum und Geburtsort, g) Geschlecht, h) jede Staatsangehörigkeit, i) Todesdatum sowie j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift), 3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen): a) Namen oder Firma, b) frühere Namen oder Firma, c) Anschrift und d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins, 4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe): a) Herstellerbezeichnung, b) Modellbezeichnung, c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, d) Seriennummer, e) Jahr der Fertigstellung, f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und h) Art der Waffe, 5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben …

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