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§ 6 WahlPrG

(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(1a) (weggefallen)

(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen: a) der Präsident des Bundestages, b) der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, c) der Bundeswahlleiter, d) der zuständige Landeswahlleiter, e) die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

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