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§ 15 WasserstoffNEV – Berichtspflicht

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und 3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs, 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs, 3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 14 …

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