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§ 2 WasSiG – Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge

(1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet werden 1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser Anlagen, 2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungsaufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen, Wasserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 3. die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notauslässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 4. die Inhaber von Stau- und Speicheranlagen zum Bau und Umbau von Entlastungsanlagen, insbesondere von Auslässen, und zur Verstärkung des Stauwerks und der Speicherdämme, 5. die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Pumpanlagen, 6. die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die Trink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum Bau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den zum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grundstücken, 7. die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von Brunnen und Quellfassungen, wenn nicht der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 verpflichtet werden kann,