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§ 6 WasSiG – Inhalt des Verpflichtungsbescheides

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen, 2. die Leistungspflichten nach Art und Umfang, 3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten, 4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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