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§ 2 WBVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über 1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

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