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§ 20 WDO 2025 – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf richterliche Anordnung des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur eine Soldatin oder ein Soldat, gegen die oder den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen der Soldatin oder des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jeder Soldatin und jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Vor einer Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. Genehmigende Entscheidungen sind ihr oder ihm zuzustellen.

(3) Der Antrag auf richterliche Anordnung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen.

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