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§ 22 WDO 2025 – Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis, 2. strenger Verweis, 3. Disziplinarbuße, 4. strenge Disziplinarbuße, 5. Ausgangsbeschränkung, 6. strenge Ausgangsbeschränkung, 7. Disziplinararrest, 8. strenger Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden: 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung, 2. bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag a) Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße, b) strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße, c) Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder d) strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.

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