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§ 40 WDO 2025 – Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest

(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Hält sie oder er den beabsichtigten Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung bedarf keiner Begründung. Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden. Die Anordnung ist zu begründen. Ist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen. Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen …

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