§ 15a WehrPflG – Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst: 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind, 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, 3. Körpergröße und Gewicht, 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung, 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen, 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.