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§ 30 WeinV 1995 – Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

(2) Es muss sich handeln 1. im Falle einer Auszeichnung um a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung, 2. im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen: a) „Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V., b) „Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V., c) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder d) ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

(3) Für eine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben: 1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und 2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe …