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§ 10 Weser/JadeLotsV 2003 – Befreiung für Tankschiffe

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: 1. Führer eines Tankschiffes als Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter und 2. Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: 1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m, 2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m, 3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.

(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer 1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf …