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§ 15 Weser/JadeLotsV 2003 – Lotsentätigkeit nach der Bestallung

(1) Nach seiner Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar 1. auf dem Seelotsrevier Weser I a) im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 125 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern, b) im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 150 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern, c) im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 170 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern, d) im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 185 Metern und einer Breite von bis zu 31 Metern, 2. auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade a) im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern, b) im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern, c) im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 35 Metern, d) im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 45 Metern, e) im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern, f) im siebten halben …

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