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§ 5 Weser/JadeLotsV 2003 – Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten 1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes, 2. den Frischwassertiefgang des Schiffes, 3. die Position der Übernahme des Seelotsen, 4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen, 5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll, 6. bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber. 7. Bestimmungshafen, 8. Letzter Abgangshafen, 9. Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie, 10. die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.

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