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§ 21 WGSVG – Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts

(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im Sinne des Satzes 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistungen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind …

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