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§ 10 WindSeeG – Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen

(1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden 1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch a) eine Bestandscharakterisierung, b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und c) eine Bestandsbewertung, 2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert, 3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche und 4. die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren.

Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik …