Rechtsbibliothek

§ 10 WoGV – Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.