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Anlage WoGV – (zu § 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2023

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2166 – 2210; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Soweit die zu einem Kreis gehörenden Gemeinden in den Tabellen nicht gesondert aufgeführt sind, gilt die Mietenstufe des Kreises für diese Gemeinden.

Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 einschließlich der bis zum 31. März 2021 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.

Relevanter Gebietsstand ist der 31. März 2021, der für die 10 000-Einwohner-Schwelle relevante Stichtag der Bevölkerung ist der 30. September 2020.