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§ 12 WPapBerSchlG

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat einem Aussteller, dem nach §§ 13, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge ein Entschädigungsanspruch zusteht, den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem Ausgleichsfonds zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrechnung aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.

(2) Der Betrag ist, soweit die Schlußrechnung einen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar 1958 an und, soweit die Ergänzungsrechnung einen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar 1961 an mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen. Kann der Aussteller aus einer anderen Schlußrechnung oder Ergänzungsrechnung in Anspruch genommen werden, so vermindert sich der zu verzinsende Betrag um den Betrag, den der Aussteller nach § 11 Abs. 1 an den Bund zu zahlen hat; dabei ist zunächst der vom 1. Januar 1958 an zu verzinsende Betrag zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder Ergänzungsrechnung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts den zu zahlenden Betrag an …

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