§ 3 WPapBerSchlG
(1) Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) auf Fortsetzung eines einstweilen eingestellten Verfahrens können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. Wird ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, so gilt er als nicht gestellt.
(2) Ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht gestellt worden, so wird die nach § 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellte Sammelurkunde mit dem Schlußtag kraftlos.
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