Rechtsbibliothek

§ 7 WPapBerSchlG

(1)

(2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten hat, und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).