§ 11 WpIPrüfbV – Zweigniederlassungen
Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen: 1. deren Beitrag zum Unternehmensergebnis, 2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie 3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.