Anlage 1 WpIPrüfbV – (zu § 40)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 17 - 19)
SON01W
Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Geldbeträge sind nach kaufmännischer Rundung in Tausend Euro (TEUR) anzugeben. Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Vor der Bezeichnung „Stk.“ ist die Anzahl der betroffenen Verbindlichkeiten anzugeben.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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