Rechtsbibliothek

Anlage 1 WpIPrüfbV – (zu § 40)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 17 - 19)

SON01W

Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Geldbeträge sind nach kaufmännischer Rundung in Tausend Euro (TEUR) anzugeben. Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Vor der Bezeichnung „Stk.“ ist die Anzahl der betroffenen Verbindlichkeiten anzugeben.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).