Rechtsbibliothek

§ 16 WpIVergV – Anpassung bestehender Vereinbarungen

(1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende 1. Verträge mit Risikoträgern, 2. Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie 3. betriebliche Übungen,

die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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