§ 17 WpIVergV – Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
(1) Hat das Wertpapierinstitut einen Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie nach den Absätzen 2 bis 4 wahr.
(2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts für Geschäftsleiter. Dies umfasst insbesondere 1. die Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung nach § 11 Absatz 2 sowie zur Festlegung von angemessenen Vergütungsparametern, von Erfolgsbeiträgen, der Leistungs- und Zurückbehaltungszeiträume und der Voraussetzungen für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung der zurückbehaltenen variablen Vergütung oder für eine Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung sowie 2. die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob die vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan beschlossenen Festlegungen zu den in Nummer 1 genannten Punkten noch angemessen sind; im Fall festgestellter Mängel ist zeitnah ein …