§ 18 WpIVergV – Gruppenweite Regelungen zur Vergütung
(1) Das übergeordnete Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen, die die Vorgaben des § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung umsetzt. Das übergeordnete Unternehmen hat die Einhaltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in den nachgeordneten Unternehmen unabhängig von ihrem Sitz sicherzustellen. Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat nach der dortigen Rechtsordnung strengeren Vorgaben als im Inland, hat das übergeordnete Unternehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unternehmen die strengeren Vorgaben einhält.
(2) Das übergeordnete Unternehmen hat auf Basis der konsolidierten Lage den Kreis der Gruppen-Risikoträger zu bestimmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Gruppen-Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Für die Vergütungssysteme der Gruppen-Risikoträger gelten die Vorgaben dieser Verordnung entsprechend.
(3) Die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nicht anzuwenden auf nachgeordnete Unternehmen 1. …