§ 6 WpIVergV – Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausgestaltet, wenn sie 1. deutlich zwischen der fixen und der variablen Vergütung unterscheiden, wobei a) die fixe Vergütung im Wesentlichen die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeits- oder Anstellungsvertrages in der Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger festgelegt ist, und b) die variable Vergütung die nachhaltige und risikobereinigte Leistung der Risikoträger sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger hinausgehen, 2. geschlechtsneutral sind, 3. mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, 4. Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen, 5. ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fördern, 6. die Verbraucherrechte und -interessen berücksichtigen; insbesondere dürfen nicht ausschließlich quantitative Vergütungsparameter verwendet werden, sofern unmittelbar Verbraucherinteressen betroffen sind, 7. Anreize für die Risikoträger, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermeiden und das Risikobewusstsein schärfen und 8. nicht der …