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§ 8 WpIVergV – Besondere Vorgaben für variable Vergütungen

(1) Die Höhe der variablen Vergütung bestimmt sich nach der Leistung und wird auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Erfolgsbeiträge des Risikoträgers, der Erfolgsbeiträge des betroffenen Geschäftsbereichs und des Gesamterfolgs des Wertpapierinstituts ermittelt. Die Leistungsbewertung trägt dem Geschäftszyklus sowie den Geschäftsrisiken des Wertpapierinstituts Rechnung und umfasst einen zeitlichen Horizont von mehr als einem Jahr. Dabei werden vor Festsetzung und Gewährung der variablen Vergütung die in Satz 1 genannten Erfolgsbeiträge auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums ermittelt. Die anschließende Festsetzung der variablen Vergütungen des Wertpapierinstituts erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11. Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche Bewertung der Leistung unter Beachtung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 6 sowie die anteilige Auszahlung in einem Instrument im Einklang mit Absatz 3 erfolgen.

(2) Bei der Bewertung der individuellen Leistung der Risikoträger werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter berücksichtigt. Bei Risikoträgern von Kontrolleinheiten können abweichend von Satz 1 …

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