§ 18a WpPG – Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Hat ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe eine Veröffentlichung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 unterlassen, so kann die Bundesanstalt gegenüber diesem Anleiheemittenten anordnen, die unterlassene Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen.
(2) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen in das Informationsblatt aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass das betreffende Informationsblatt um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(3) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen in einen Allokationsbericht aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der betreffende Allokationsbericht um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(4) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang III der Verordnung (EU) …