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§ 11 WPG – Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind 1. Behörden des Bundes oder der Länder, 2. Betreiber a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 73 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes, c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes, d) eines Wärmenetzes, 3. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder 4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.

(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit …

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