§ 16 WuSolvV – Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen: 1. Zentralregierungen, 2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, 3. sonstige öffentliche Stellen, 4. multilaterale Entwicklungsbanken, 5. internationale Organisationen, 6. Institute, 7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, 8. Unternehmen, 9. Mengengeschäft, 10. Investmentanteile, 11. Beteiligungen, 12. Verbriefungen, 13. sonstige Positionen, 14. überfällige Positionen.
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.
(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von 1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, 2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder 3. der Europäischen Zentralbank.
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von 1. einem Land, 2. einer …