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§ 26 WuSolvV – KSA-Risikogewicht für Investmentanteile

(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis 1. der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder 2. einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt ist.

Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

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