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§ 28 WuSolvV – KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für 1. Sachanlagen, 2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann, 3. einen nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und 4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem …

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