§ 3 WuSolvV – Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen.
(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die 1. einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen (Adressenausfallrisikopositionen) oder 2. einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungsrisikopositionen).
Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen.
(3) Adressenausfallrisiko ist 1. das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet, 2. das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder 3. das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung in …
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