Anlage 2 ZahlPrüfbV – (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2476 - 2478)
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