§ 3 ZensG 2011 – Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten: 1. Ordnungsnummer im Melderegister, 2. Familienname, frühere Namen und Vornamen, 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, 5. Tag der Geburt, 6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, 7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, 8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, 9. Geschlecht, 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Familienstand, 12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), 13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, 14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, 15. Tag des Beziehens der Wohnung, 16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde, 17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, 18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, 19. Tag des Wohnungsstatuswechsels, 20. Familienname, frühere …
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