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§ 16 ZensG 2021 – Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, 3. Geburtsort, 4. Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.