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§ 5 ZensG 2021 – Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen: 1. Ordnungsmerkmal im Melderegister, 2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers, 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, 5. Geburtsdatum, 6. Geburtsort, 7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, 8. Geschlecht, 9. Staatsangehörigkeiten, 10. Familienstand, 11. Wohnungsstatus, 12. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, 13. Datum des Beziehens der Wohnung, 14. Datum des Zuzugs in die Gemeinde, 15. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, 16. Datum der Anmeldung, 17. Datum des Wohnungsstatuswechsels, 18. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des …

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