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§ 7 ZensG 2021 – Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden

(1) Für die in das Ausland entsandten 1. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Personen, 2. Angehörigen der Bundeswehr, 3. Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und der Länder,

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundesbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Erhebungsmerkmale sind 1. Geschlecht, 2. Monat und Jahr der Geburt, 3. Geburtsort, 4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, 5. Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person.

(3) Hilfsmerkmale sind 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.

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