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§ 11 ZFdG 2021 – Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, 2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und 4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten 1. von Personen nach Absatz 1 a) die Personendaten und b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, c) die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen, d) die Tatzeiten und Tatorte sowie e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der …

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