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§ 21 ZFdG 2021 – Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1. in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder 2. zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, c) für Zwecke der Gefahrenabwehr, d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige …

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